Die Durchführung einer Immobilienbesichtigung ist im Immobilienbewertungsprozess ein ressourcenintensiver Bestandteil. Bei komplexen und insbesondere weitläufigen Immobilien stellt sich daher die Frage nach einem unterstützendem Einsatz von Drohnen. Welche gesetzlichen Vorschriften gilt es hier zu beachten?
Vorschriften bei Einsatz einer Drohne
Vor Inbetriebnahme einer Drohne muss ab einer Aufstiegsmasse von mehr als 2 kg ein Kenntnisnachweis (sog. “Drohnenführerschein”) erbracht werden. Beträgt die Aufstiegsmasse mehr als 5 kg muss eine Einzelerlaubnis je Flug eingeholt werden. Die Drohne darf eine Flughöhe von 100 m im unkontrollierten Luftraum bzw. im kontrollierten Luftraum eine Flughöhe von maximal 50 m nicht übersteigen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Drohne sich maximal 100 Meter an sensible Gebiete annähern darf (u.a. Autobahnen, Sicherheitseinrichtungen) und nicht nachts geflogen werden darf. Das Befliegen von Naturschutzgebieten ist ebenfalls nicht zulässig. Beim Fliegen außerhalb der Sichtweise des Drohnenpiloten gelten verschärfte Anforderungen. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass die Aufnahme von Daten nur nach eingeholter Zustimmung derjenigen, die betroffen sein könnten, erlaubt ist. Hier gilt es die Anforderungen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechtes zu beachten.
Neue EU-Drohnenverordnung 2019/2020 beachten!
Dieser kurze Einblick in die gesetzlichen Regelungen des Drohnenfluges zeigen die Komplexität des Einsatzes von Drohnen bei der Immobilienbewertung. Beachten Sie unbedingt auch die neue EU-Drohnenverordnung 2019/2020!
Einsatzbereiche für Drohnen bei der Immobilienbewertung
Denkbare unterstützende Einsatzbereiche könnten sein:
- Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen: Aufgrund der meist vorliegenden Weitläufigkeit der Flächen sind hier die relevanten Faktoren (Lage, Bodenbeschaffenheit etc.) durch Drohneneinsätze leichter und wenig zeitintensiver zu prüfen. Auch hier ist der Einsatz als Hilfsmittel denkbar, weniger als Substitut.
- Weitere Analogien könnten im Einsatz von weitläufig gewerblich genutzen Flächen gezogen werden (u.a. im Bereich der Freizeitimmobilien, Abbaugebiete, produzierendes Gewerbe).
Erste Erfahrungswerte beim Drohneneinsatz in der Immobilienbewertung können gerne an dieser Stelle geteilt werden.